Europäische Religionsfrieden Digital

Europäische Religionsfrieden Digital

Einleitung

Vertrag von Fleix (26. Dezember 1580) - Einleitung
Bearbeitet von Corinna Ehlers

Historischer Kontext

Die religionspolitische Situation in Frankreich nach dem Edikt von Poitiers (1577-1578)

Der sechste Religionskrieg in Frankreich war im September 1577 mit dem Edikt von Poitiers beendet worden.1 König warb nachdrücklich um Akzeptanz des Edikts.2 Gegenüber den für die Registrierung maßgeblichen Gerichtskammern3 argumentierten königliche Vertreter, nur durch Frieden könne die Gefahr abgewandt werden, die von den Evangelischen drohe.4 Diverse parlements registrierten daraufhin das Edikt.5

Jedoch gab es Widerstand gegen Regelungen des Edikts: Altgläubige, die eine Duldung Evangelischer ablehnten, blockierten die Zulassung evangelischer Gottesdienste oder die Einrichtung konfessionell gemischt besetzter Gerichtskammern.6 Vor allem aber betrachteten evangelische Adlige und Städte das Edikt nicht als bindend, da es ohne Rücksprache mit ihnen ausgehandelt hatte.7 Evangelische, die seit der Bartholomäusnacht Zweifel an den friedlichen Absichten der Krone hegten,8 verweigerten die Abrüstung, da sie befürchteten, die königliche Seite wolle erneut militärisch gegen sie vorgehen.9

Vor allem im Süden blieb die Lage daher unruhig. Es gab wiederholt bewaffnete Konflikte zwischen evangelischen und altgläubigen Gruppen.10 In mehreren Provinzen rebellierte zudem die Landbevölkerung, die seit Jahren unter Einquartierungen und Geldforderungen beider Kriegsparteien litt.11 Die Gouverneure konnten die Bestimmungen des Edikts nicht durchsetzen.12 Auch königlichen Bevollmächtigten gelang dies nur punktuell.13

Die Reise Katharinas von Medici und die Vereinbarung von Nérac (1578-1579)

Angesichts der unruhigen Situation in Südfrankreich entschloss sich die Königinmutter zu einer Reise in die Region. In Begleitung ihrer mit verheirateten Tochter 14 und hochrangiger Diplomaten verließ sie im August 1578 den Hof und bemühte sich vor Ort um Durchsetzung der Friedensbestimmungen.15 Im Oktober traf mit zusammen, der bereit war, ihre Friedensbemühungen zu unterstützen. Um die Akzeptanz für ihr Vorgehen zu erhöhen, planten beide eine Konferenz mit Vertretern evangelischer Adliger und Städte.16

Im Februar 1579 fand diese Konferenz in statt. Evangelische Delegierte machten einen Mangel an religiöser und rechtlicher Gleichstellung im Edikt von Poitiers dafür verantwortlich, dass kein Frieden herrsche.17 Die königliche Seite betonte, dass nicht über Inhalte des Edikts, sondern nur über deren Umsetzung verhandelt werden könne.18 Die letztlich vereinbarten Artikel stellten einen Kompromiss dar: So wurde die örtliche Beschränkung evangelischer Gottesdienste nicht (wie von den Evangelischen gefordert) aufgehoben, aber es wurde ermöglicht, als ungünstig empfundene Orte auf Antrag ersetzen zu lassen.19 Die Evangelischen erhielten für ein halbes Jahr sieben zusätzliche Sicherheitsplätze, sollten aber alle übrigen von ihnen besetzten Städte aufgeben.20

Zur Durchsetzung der Bestimmungen von Nérac wurden religiös gemischte Kommissionen eingesetzt. Zugleich dehnte ihre Reise auf das , die und die aus.21 Dieses konzertierte Vorgehen verzeichnete durchaus Erfolge.22 Vielfach erwiesen sich allerdings lokale Konflikte als Hindernis für die Friedensbemühungen.23

Die Zuspitzung der Situation und der siebte Religionskrieg (1579-1580)

Im Sommer 1579 konnte andere Evangelische nicht davon überzeugen, die in Nérac vorübergehend zugestandenen Sicherheitsplätze wie vereinbart wieder aufzugeben.24 Truppen evangelischer Adliger brachten die Städte und im Südwesten in ihre Gewalt.25 Deswegen geriet , der für diese Gebiete zuständige königliche lieutenant, von altgläubiger Seite unter Druck.26 Evangelische wiederum forderten eine Reaktion auf Übergriffe Altgläubiger und die als antievangelisch empfundene Politik des seigneur de Biron.27 Zugleich kam es in der , im und in der erneut zu Bauernaufständen.28

Die Situation eskalierte, als der evangelische Adlige , am 29. November in der nordfranzösischen einnahm.29 , der 1576 sein Amt als Gouverneur der aufgrund des Widerstands der dort entstandenen altgläubigen ligue nicht hatte antreten können,30 lehnte die Friedenspolitik ab.31 Als er nun den Rückzug aus verweigerte,32 wurden königliche Truppen in die Picardie entsandt.33

Während andere Evangelische daraufhin einzelne südfranzösische Städte eroberten, hielt sich zunächst zurück.34 Anfang März 1580 kam jedoch der königliche Gesandte an seinen Hof und forderte ultimativ die Rückgabe der von Evangelischen besetzten Sicherheitsplätze.35 rechtfertigte daraufhin seinen Eintritt in den Krieg: Aufgrund der vom königlichen lieutenant, dem , gebilligten Verstöße Altgläubiger gegen die Regelungen von Poitiers und Nérac könnten die Evangelischen ihres Lebens nicht sicher sein und müssten sich verteidigen.36 Im April 1580 setzte seine Truppen in Marsch und griff Städte im Lot- und Garonnetal an.37 Speziell die Eroberung von hatte strategische Bedeutung und stärkte das Ansehen innerhalb der evangelischen Partei.38

Truppen blockierten dann jedoch ein weiteres Vorrücken . Der Großteil der königlichen Armee befand sich weiterhin in der und belagerte ab Juli , das sie im September einnahm.39 bekämpfte in der die dortigen Aufstände.40

Die Friedensverhandlungen und der Vertrag von Fleix (Oktober 1580-Januar 1581)

Dass Ende 1580 beide Kriegsparteien Interesse an einem Friedensschluss signalisierten, hatte verschiedene Gründe: Die evangelische Seite hatte nach dem Fall kaum noch Aussichten auf militärischen Erfolg. war ins geflohen;41 konnte sich nicht gegen die königlichen Truppen durchsetzen.42 Für die königliche Seite wiederum trat die außenpolitische Lage in den Vordergrund: Im September 1580 erklärten die gegen revoltierenden niederländischen Provinzen den Bruder des französischen , , zu ihrem Protektor; er sagte ihnen im Gegenzug militärische Unterstützung zu.43 Der und verhielten sich gegenüber dem Plan eines Heereszugs in die reserviert und beauftragten , zunächst einen Friedensschluss mit den Evangelischen im eigenen Land auszuhandeln.44

Ab Oktober 1580 fanden in Friedensverhandlungen statt. Der von angeführten königlichen Delegation standen sowie Delegierte der Evangelischen aus dem und der gegenüber.45 Die Evangelischen reichten Artikel ein.46 Besonders umstritten waren Regelungen für die Salzmühlen von Peccais und die befestigte Stadt . Am 20. November einigte man sich auf einen Vertrag,47 der am 26. November unterzeichnet wurde.48

Nachträglich wurde über einen Ersatz für den umkämpften Sicherheitsplatz verhandelt.49 Am 16. Dezember wurde der Vertrag bei Verhandlungen in durch einen Artikel ergänzt, dem zufolge an die Krone zurückfiel und die Evangelischen stattdessen und erhielten.50 Am 26. Dezember wurde der Vertrag von bestätigt; am 26. Januar 1581 im parlement von registriert und publiziert.51

Rezeption und Bedeutung des Vertrags von Fleix

Der Vertrag wurde in einer Reihe von Drucken im verbreitet.52 , bemühte sich in der Konfliktregion um Durchsetzung des Friedens.53 Jedoch blieben beide Parteien skeptisch: Das parlement von verweigerte die Publikation des Vertrags mit dem Argument, die Evangelischen würden sich ohnehin nicht daran halten.54 Eine evangelische Delegation aus dem , der und der brachte bei vor, die Evangelischen bräuchten mehr Sicherheiten zum Schutz gegen altgläubige Bedrohungen.55

Zudem drängte weiterhin auf einen militärischen Zug in die . Entgegen der Anweisung des verließ im April 1581 die .56 Das destabilisierte die dortige Situation weiter. Evangelische, die gemäß dem Friedensvertrag Stützpunkte wie und aufgegeben hatten, zeigten sich enttäuscht, weil die Umsetzung für sie vorteilhafter Bestimmungen von altgläubiger Seite blockiert wurde. Zudem kam es immer wieder zu kleineren militärischen Konflikten. Als altgläubige Adlige die strategisch wichtige Stadt in ihre Gewalt brachten, drohten Evangelische erneut zu den Waffen zu greifen - was wiederum das altgläubige Misstrauen verstärkte.57 Die Krone entsandte Kommissionen zur Umsetzung des Vertrags und setzte als Gouverneur den maréchal de France, , ein, der sich für die Befriedung der Region engagierte. In den Jahren 1582 und 1583 zeitigten diese Bemühungen allmählich Erfolge.58

Am 10. Juni 1584 starb jedoch , so dass nun die Linie Bourbon den Thronfolger stellte. Altgläubige, die eine Thronfolge des evangelischen verhindern wollten, formierten sich zur ligue, die sich mit verbündete und den unter Druck setzte.59 1585 verbot mit dem Edikt von Nemours den evangelischen Glauben in .60 1591 setzte , der seit dem Tod Heinrichs III. 1589 den Thron für sich beanspruchte, im Edikt von Mantes die vorherigen Duldungsedikte wieder in Geltung.61 Erst durch das Edikt von Nantes, das 1598 die französischen Religionskriege beendete, wurden der Vertrag von Fleix und die durch ihn bestätigten Dokumente von Poitiers und Nérac endgültig abgelöst.

Unterzeichner und Unterhändler

Unterzeichner

Als königliches Edikt ist der Vertrag von , dem französischen König, unterzeichnet; außerdem von seinem Staatssekretär . Für die Verlesung und Registrierung im parlement von Paris zeichnet . Zudem wird die Unterzeichnung der in Fleix und Coutras vereinbarten Artikel durch , und durch vermerkt.

Unterhändler

Im Auftrag König nahmen an den Verhandlungen teil: ; ; ; ; .

Für die evangelische Partei nahmen teil: , dessen Gefolgsleute ; , und ; Vertreter des evangelischen Bündnisses aus dem und der .62

Inhalt

Die Vorrede blickt auf die seit dem Edikt von Poitiers unternommenen Friedensbemühungen zurück: zunächst auf die Reise und die Tagung von Nérac, dann auf die nach dem erneuten Krieg geführten Verhandlungen in und . Die Registrierung, Publikation und Befolgung des Vertrags sowie die Einhaltung der dadurch bestätigten Vereinbarungen von Poitiers und Nérac werden angeordnet. Der Hauptteil interpretiert, modifiziert und ergänzt die in Poitiers bzw. Nérac getroffenen Regelungen zur Duldung des - im Vertragstext als »vorgeblich reformierte Religion« (»religion prétendue réformée«) bezeichneten - evangelischen Glaubens im . Abschließend bestätigt der die in und getroffenen Vereinbarungen.

Der in 47 Artikel gegliederte Hauptteil enthält die folgenden Bestimmungen:

Die Geltung des Edikts von Poitiers, der dazugehörigen Geheimartikel und der Vereinbarung von Nérac wird bestätigt, mit Ausnahme der Bestimmungen, die durch den vorliegenden Vertrag ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden (Art. 1). Königliche Amtsträger sollen Verstöße ahnden. Bischöfe sollen dafür sorgen, dass Prediger keine Kritik an den genannten Dokumenten üben; auch Kritik auf öffentlichen Versammlungen ist verboten (Art. 3). Entscheidungen der parlements, die dagegen verstoßen, werden aus den Registern gestrichen (Art. 25).

Die Regelungen des Edikts von Poitiers zur Wiederherstellung der als »katholische, apostolische und römische Religion« (»Religion Catholique, Apostolique et Romaine«) bezeichneten altgläubigen Praxis im sollen umgesetzt werden (Art. 2). Den Evangelischen werden Freiheiten gewährt: Niederlassungsfreiheit, Befreiung von Beiträgen zum Kirchenunterhalt, keine Verpflichtung, vor dem Tod andere Geistliche als die ihres eigenen Glaubens zu empfangen (Art. 4), geordnete Begräbnisse (Art. 7) und die Erlaubnis, eine Steuer zur Versorgung evangelischer Geistlicher zu erheben (Art. 9). Evangelische Gottesdienste sind an einem Ort pro bailliage/sénéchaussée gestattet, der vom König aus einer Liste evangelischer Vorschläge ausgewählt wird (Art. 6). Außerdem sind sie für Adlige auf deren Besitzungen (Art. 5) sowie an allen Orten, an denen der evangelische Glaube am 17.9.1577 praktiziert wurde (Art. 10), zulässig.

Es folgen Bestimmungen über die Einrichtung einer Kammer in der , die für Verstöße gegen die Friedensedikte zuständig sein soll, sowie über die im Edikt von Poitiers vorgesehenen Kammern in , im und in der (Art. 11). Daran schließen sich die Verpflichtung der für diese Kammern vorgesehenen Richter an, umgehend ihr Amt anzutreten (Art. 12), sowie ein Verbot für alle übrigen Gerichte, Evangelische betreffende Zivil- oder Strafsachen zu verhandeln (Art. 13). Der König regelt die Finanzierung der Kammern (Art. 14) und trifft Bestimmungen darüber, für welche Fälle sie und für welche die parlements zuständig sind (Art. 15); parlements und andere Gerichte sollen nichts verhandeln, was in den Kammern beraten wird (Art. 16). Es folgen Regelungen zur Proportion evangelischer und altgläubiger Richter im einzelnen Verfahren (Art. 17) und zu Befangenheitsanträgen (Art. 18) sowie ein Verbot von Separatverhandlungen einzelner Richter oder Gerichtspräsidenten (Art. 19). Richter und Gerichtsdiener, die anderen Gerichten angehören, sind zur Umsetzung der von den Kammern gefällten Urteile verpflichtet (Art. 20); Berufungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen (Art. 21). Wenn das parlement evangelischen Amtsträgern die Ablegung des Amtseids verweigert, können sie ersatzweise in der durch das Edikt eingerichteten Kammer geprüft werden (Art. 22). Die Zuständigkeit verschiedener Gerichte für Prozesse, die sesshafte bzw. nicht sesshafte Personen betreffen, wird bestimmt (Art. 26).

Hinzu kommen Regelungen zu finanziellen Fragen: Evangelische, die ihre Ämter seit dem 24. August 1572 aufgegeben haben, werden entschädigt (Art. 23). Der 46. Artikel von Poitiers (ein Erlass von Steuern, die während des vorangegangenen Kriegs von königlicher Seite erhoben worden waren) soll umgesetzt und auch auf während des letzten Kriegs eingetriebene Abgaben angewandt werden (Art. 24). Der die Handelsfreiheit im ganzen betreffende 48. Artikel von Poitiers soll weiter gelten; alle nicht vom König erhobenen Abgaben werden abgeschafft. Es wird ausdrücklich verboten, ohne königliche Erlaubnis den Abtransport des Salzes aus zu behindern oder zu besteuern (Art. 34).

Weitere Artikel betreffen Kriegsfolgen: Erlaubnis zum Wiederaufbau von Gebäuden in geschleiften Städten (Art. 27); Fortgeltung seit Nérac getroffener Friedensregelungen, speziell in Bezug auf und (Art. 28); Truppenabzug, Entfernung ausländischer Soldaten aus dem und Demobilisierung beider Parteien (Art. 29); Rückgabe beschlagnahmter Artillerie an den König (Art. 35) sowie Regelungen über Gefangene und Lösegeld (Art. 36).

Ausführlich wird der Austausch besetzter Orte geregelt: zunächst die Rückgabe der von und seinen Parteigängern besetzten Städte , , , und an die Krone (Art. 29); dann die Rückerstattung von Orten und Burgen, die zustehen (Art. 30). Das den Evangelischen zustehende wird von verwahrt und geht an den zurück, wenn die Evangelischen nicht die ihnen in Nérac eingeräumten Städte binnen zwei Monaten nach Publikation des Vertrags im vereinbarten Zustand zurückgeben (Art. 31); nach der in getroffenen Vereinbarung erhalten die Evangelischen statt die Städte und (Art. 47). Alle anderen Städte, Schlösser und Häuser werden an die Eigentümer restituiert; Garnisonen sollen diese Orte verlassen (Art. 32).

Die Geheimartikel zum Edikt von Poitiers werden durch die parlements registriert (Art. 8); und behalten ihre dort und im Edikt von Poitiers zugesagten Herrschaftsrechte (Art. 37). Die dort erlaubte Erhebung von 600 000 livres durch die Evangelischen darf fortgesetzt werden; zusätzlich werden vom König 45 000 livres erbeten (Art. 38). Die in Art. 23-25 der Geheimartikel gegebenen Versprechen des , seiner , seines , und gelten weiter (Art. 39).

bleibt zwei Monate in , um für die Umsetzung des Vertrags zu sorgen, und beruft dafür einen Rat geeigneter Personen (Art. 33).

Prinzen von Geblüt und Inhaber königlicher Ämter sind verpflichtet, die Einhaltung des Edikts von Poitiers, der zugehörigen Geheimartikel, der Vereinbarung von Nérac und des vorliegenden Vertrags zu beschwören und bei der Bestrafung von Verstößen Amtshilfe zu leisten (Art. 40). Die Einhaltung der genannten Dokumente sollen auch Mitglieder der parlements (Art. 41), sénéchaux, Amtsträger der sénéchaussée (Art. 42) sowie lokale Amtsträger schwören. Letztere sollen prominente Bürger beider Glaubensrichtungen zur Befolgung verpflichten (Art. 43). Königliche Amtsträger sind für die Einhaltung persönlich haftbar (Art. 45). Alle Bündnisse in- und außerhalb des werden aufgehoben (Art. 44). Alle nicht ausdrücklich genannten Bestimmungen des Edikts von Poitiers, der Geheimartikel und der Vereinbarung von Nérac sind zu befolgen (Art. 46).

Überlieferung und Textvorlage

Französischer Text

Handschrift

  • Paris, Archives nationales, X1A 8635, fol. 281r-289r, registre [Archivkatalog].

Drucke

  • 1) Edict du Roy ſur la || pacification des || troubles, contenant confirmation, || ampliation, & declaration, tant des || precedents Edicts ſur ledit faict, || meſmes en l’an 1577, que des Ar-||ticles arreſtez en la Conference || de Nerac.
    Paris: Fédéric Morel 1581, 45 S., 8° (USTC 767).
    Benutztes Exemplar: Paris, BNF, Sign. F-46865(29) [Digitalisat].
  • 2) Edict du Roy ſur la || pacification des || troubles, contenant confirmation, || ampliation, & declaration, tant des || precedents Edicts ſur ledit faict, || meſmes en l’an 1577, que des Ar-||ticles arreſtez en la Conference || de Nerac. Publié à Paris en Parlement, le XXVIe. de || Ianuier, M. D. LXXXI. ||
    Paris: Fédéric Morel 1581, 45 S., 8° (USTC 12763).
    Benutztes Exemplar: Lyon, Bibliothéque de la ville, Sign. Rés. 314399 [Digitalisat].

Textvorlage

Der Edition liegt Druck 1 zugrunde. Druck 1 und 2 stellen die zwei eindeutig belegten63 Ausgaben des königlich privilegierten Druckers dar.64 Ein Vergleich beider Drucke legt nahe, dass es sich bei Druck 1 um die editio princeps handelt: Auf dem Titelblatt von Druck 2 wird im Unterschied zu 1 die Publikation im parlement von erwähnt; die entsprechenden Zeilen wirken wie eine nachträgliche Einfügung in den Satz von 1. Da beide Ausgaben sonst bis in Umbruch und Verzierungen hinein übereinstimmen, stellt 2 wohl einen Nachdruck dar.

Deutsche Übersetzung

Drucke

  • 1) Fridens Articul. || Angebracht / Bewilligt || vnd beſchloſſen in der Verſamlung vnnd || Thaͤdigung zu Flex bey der Statt Saincte-Foy || zwiſchen dem Durchleuchtigen Fürſten vnd Herꝛen / Hertzo-||gen von Anjou / Koͤnigklicher May: eintzigem Brudern / als in krafft || von jrer May: habenden Gewalts / vnnd auch dem Koͤnig von Navarꝛ / || ſampt beyſtandt der Deputirten von der fürgegebenen Reformirten Re-||ligion. Jm kurtzhin verſchinenen Monat Decembri / zu hinlegung || vnd befridigung deren in Franckreich ein zeytlang hero || werender Vnruhen vnd Kriegßlastes || angeſehen vnnd publi-||ciret. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar trew-||lich Teütsch gegeben.||
    Augsburg: Michael Manger 1581, 12 Bl., 4° (VD16 F 2434).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Liturg. 47/Beibd. 28 [Digitalisat].
  • 2) FridensArticul || Angebracht / bewilligt vn̄ || beschloſſen inn der Verſamlung vnd Thaͤ-||digung zu Flex bei der Statt Saincte-Foy / zwischen || dem Durchleuchtigen Fuͤrſten vnd Herꝛen / Hertzogen von Anjou / || Koͤniglicher May: eyntzigem Brudern / als inn krafft von Jrer || May. habendē Gewalts / vn̄ auch dem Koͤnig von Navarꝛ / ſam̄t bei-||ſtand der Deputirten von der Fürgegebenen Reformirten Re-||ligion. Jm kurtzhinverſchinenen Monat Decembri / zu hin-||legung vn̄ befridigung deren in Franckreich eyn zeit lang || hero waͤrender Vnruhen vnd Kriegs=||lastes / angeſehen vnd pub-||liciret. || Auß dem Frantzoͤſiſchen Exemplar treu-||lich Teutſch gegeben.||
    Straßburg: Bernhard Jobin 1581, 12 Bl., 4° (VD16 F 2435).
    Benutztes Exemplar: München, BSB, Sign. Res/4 Belg. 186c/Beibd. 20 [Digitalisat].

Textvorlage

Der Edition liegt Druck 1 zugrunde; fehlerhafte Stellen werden nach Druck 2 korrigiert. Welcher der beiden Drucke die editio princeps darstellt, ist unklar: Sie bieten die gleiche Übersetzung; der Text stimmt bis auf orthographische Varianten überein; der Umbruch ist verschieden. Ein Zusammenhang zwischen beiden Ausgaben ist wahrscheinlich, da sie vereinzelt in fehlerhaften Lesarten übereinstimmen.65 Der von Bernhard Jobin66 in besorgte Druck 2 bietet an mehreren Stellen, die in dem bei Michael Manger67 in erschienenen Druck 1 fehlerhaft sind, korrekte Lesarten.68 Ob Druck 1 als ursprünglich anzusehen ist und Druck 2 dessen Fehler korrigiert oder Druck 2 die editio princeps darstellt und Druck 1 diese fehlerhaft reproduziert, ist aber nicht zu entscheiden.

Literatur

Editionen

Französischer Text

  • Barbiche, Bernard u.a. (Hg.), L’édit de Nantes et ses antécédents (1562-1598). Édits de pacification (ELEC 5), Version vom 07.03.2018 [Online], XI. Nach der angegebenen Handschrift.

Deutsche Übersetzung

Editionen der zeitgenössischen deutschen Übersetzung liegen bislang nicht vor.

Forschungsliteratur (Auswahl)

  • Babelon, Jean-Pierre, Henri IV, 2. Aufl., Paris 2009, S. 240-285.
  • Greengrass, Mark, Governing Passions. Peace and Reform in the French Kingdom, 1576-1585, Oxford 2007, S. 123-246.
  • Jouanna, Arlette, Le temps des guerres de religion en France (1559-1598), in: Jouanna, Arlette u.a. (Hg.), Histoire et dictionnaire des guerres de religion, Paris 1998, S. 1-445, hier S. 254-293.
  • Le Roux, Nicolas, Les guerres de religion 1559-1629, Paris 2009 (Histoire de France), S. 217-231.
Vollständige Bibliographie
  • EDICT DV ROY || SVR LA REVNION DE || ſes ſubjects à l’Egliſe Catholique, || Apoſtolique & Romaine. || Leu & publié en la Court de Parlement, || à Paris, le Roy y seant, || le 18. Juillet, 1585. || [...] , Paris 1585 [Digitalisat] (USTC 9271).
  • EDICT DV ROY, || CONTENANT RESTA-||BLISSEMENT DES EDICTS || de pacification, faicts par le def-||funct Roy Henry troiſieſme ſur || les troubles de ce Royaume. || Leu & publié en la Cour de Parlement ſeant à || Chalons, le 24. Iuillet. 1591, Langres 1591 [Digitalisat].
  • Aumale, Henri d’Orléans d’, Histoire des princes de Condé pendant les XVIe et XVIIe siècles, Tome II, Paris 1889.
  • Babelon, Jean-Pierre, Henri IV, 2. Aufl., Paris 2009.
  • Baguenault de Puchesse, Gustave (Hg.), Lettres de Catherine de Médicis, tome 6 (1578-1579), Paris 1897.
  • Barbiche, Bernard u.a. (Hg.), L’édit de Nantes et ses antécédents (1562-1598). Édits de pacification (ELEC 5), Version vom 07.03.2018 [Online].
  • Boislisle, A. M. de, Chambre des comptes de Paris. Pièces justificatives pour servir a l’histoire des premiers présidents (1506-1791), Nogent-Le-Rotrou 1873.
  • Capot, Stéphane, Justice et religion en Languedoc au temps de l’Edit de Nantes. La Chambre de l’Edit de Castres (1579-1679), Paris 1998 (Mémoires et documents de l’Ecole des Chartes 52).
  • Conner, Philip, Huguenot Heartland. Montauban and Southern French Calvinism during the Wars of Religion, Aldershot 2002 (StASRH).
  • Constant, Jean-Marie, La Ligue, Paris 1996.
  • Frankreich, Heinrich III. von, François, Michel (Hg.), Lettres de Henri III, roi de France, recueillies par Pierre Champion, publiées avec de compléments, une introduction et des notes pour la societé de l’Histoire de France, tome 3 (6 Août 1576-10 Mai 1578 et addenda), Paris 1972.
  • Greengrass, Mark, Governing Passions. Peace and Reform in the French Kingdom, 1576-1585, Oxford 2007.
  • Holt, Mack P., The Duke of Anjou and the Politique Struggle during the Wars of Religion, Cambridge 1986 (Cambridge Studies in Early Modern History).
  • Holt, Mack P., The French Wars of Religion, 1562-1629, 2. Aufl., Cambridge 2005 (New Approaches to European History).
  • Jouanna, Arlette, Le temps des guerres de religion en France (1559-1598), in: Jouanna, Arlette u.a. (Hg.), Histoire et dictionnaire des guerres de religion, Paris 1998, S. 1-445.
  • Knecht, Robert J., Catherine de' Medici, London / New York 1998 (Profiles in Power).
  • Konnert, Mark W., Local Politics in the French Wars of Religion. The Towns of Champagne, the Duc de Guise, and the Catholic League, 1560-95, Aldershot 2006 (StASRH).
  • Le Roux, Nicolas, Les guerres de religion 1559-1629, Paris 2009 (Histoire de France).
  • Le Roy Ladurie, Emmanuel, Carnival in Romans, translated from the French by Mary Feeney, New York 1979.
  • Navarre, Henri de, Declaration et protestation sur les justes occasions qui l’ont meu de prendre des armes, pour la defense & tuition des Eglises reformees de France 1580 .
  • Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing, Wiesbaden 2007 (Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51).
  • Roberts, Penny, Peace and Authority during the French Religious Wars c. 1560-1600, Houndmills 2013.
  • Salmon, J. H. M., Society in Crisis. France in the Sixteenth Century, London 1979.
  • Schilling, Lothar, Normsetzung in der Krise. Zum Gesetzgebungsverständnis im Frankreich der Religionskriege, Frankfurt am Main 2005 (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 197).
  • Sutherland, Nicola Mary, The Huguenot Struggle for Recognition, New Haven / London 1980.

Fußnoten

1 Vgl. die Einleitung zu den Edikten von Beaulieu und Poitiers
2 Vgl. etwa an die Gouverneure, 28.9.1577, in .
3 Zur Rolle der Obergerichte bei der Registrierung königlicher Edikte vgl. .
4 So in der Rede des Staatsmanns vor der chambre des comptes in am 11.10.1577, in .
5 Vgl. , dort auch Hinweise auf die in diesem Abschnitt zitierten Quellen.
6 Vgl. dazu
7 Zum Kriegsverlauf und den Friedensverhandlungen vgl. die Einleitung zu den Edikten von Beaulieu und Poitiers.
9 Vgl. .
10 Vgl. .
11 Vgl. .
12 Die Gründe dafür waren vielschichtig und regional verschieden (vgl. .
13 Vgl.
14 Zur 1572 erfolgten Eheschließung zwischen und vgl. die Einleitung zum Edikt von Boulogne.
15 Vgl. ; .
16 Vgl. .
17 Ihre Petition vom 6.2.1579 in .
18 Zu den Debatten vgl. .
20 Vgl. Art. 17 der Vereinbarung von Nérac. Zum Inhalt der Vereinbarung insgesamt vgl.
21 Vgl. .
22 So gelang im die Einrichtung einer konfessionell gemischten Gerichtskammer (vgl. ).
23 Vgl. ; .
24 Vgl.
25 Vgl.
26 Vgl.
27 Vgl. .
28 Vgl. überblicksweise ; ausführlicher ; .
29 Vgl. .
30 Vgl. .
31 Er hatte sich zuvor bereits geweigert, auf die Rückgabe von Sicherheitsplätzen hinzuwirken, die durch Evangelische besetzt waren (vgl. an , 13.11.1579, in ).
32 Vgl. dazu .
33 Vgl.
34 So distanzierte er sich von der Eroberung durch im Dezember 1579 (vgl. ).
35 Vgl. .
36 Vgl. .
37 Vgl. .
38 Vgl. .
39 Vgl. ; .
40 Vgl. .
41 Vgl. .
42 Vgl.
43 Vgl. .
44 Ob dies dazu dienen sollte, ihn von einem Eingreifen in den abzuhalten, oder eher dazu, vor einem (nicht prinzipiell abgelehnten) Heereszug in die den Frieden innerhalb zu sichern, ist in der Forschung umstritten, vgl. , einerseits; andererseits.
45 Zu den Unterhändlern im Einzelnen vgl. unten.
46 Der Text ist offenbar nicht ediert. Zur Quellengrundlage vgl. .
47 Vgl.
49 Vgl. ; zu den Kämpfen um .
52 Neben den königlich privilegierten Drucken (vgl. unten) sind weitere Ausgaben aus diversen Städten Frankreichs belegt, etwa aus ( (USTC 39666), (USTC 9243), (USTC 24080)), (USTC 13450)), (USTC 46229)), (USTC 67745), (USTC 12196), ( (USTC 2637), (USTC 56580)) und (USTC 76757). Da das Edikt von Poitiers, die Vereinbarung von Nérac und der Vertrag von Fleix nunmehr in Kombination gültig waren, erschienen auch Ausgaben aller drei Dokumente (vgl. (USTC 13499), (USTC 46504)).
53 Vgl. . hatte dies im Vertrag zugesagt (vgl. Art. 33 des Vertrags von Fleix).
54 Vgl. .
55 Vgl. .
56 Vgl.
57 Vgl. .
58 Vgl. ; .
59 Zur ligue vgl. .
60 Vgl. .
61 Vgl. .
62 Zu den Unterhändlern beider Parteien vgl. .
63 Der Katalog der BNF enthält zwar neben dem Eintrag für Druck 1 und dem Eintrag für Druck 2 zwei weitere Nachweise für Ausgaben ; die erste dort verzeichnete Ausgabe scheint aber nach Prüfung des Exemplars mit der Signatur 8-J-3057(1) mit Druck 1 identisch zu sein; die zweite dort verzeichnete Ausgabe stimmt nach Prüfung des Exemplars F-Piece-275 mit Druck 2 überein.
64 Neben Ausgaben existieren diverse Nachdrucke (vgl. oben Anm. 52).
65 So bietet etwa Druck 1, fol. A1v, ebenso wie Druck 2, fol. A2r die Lesart »Pulication« (statt »Publication«).
66 Zu ihm vgl.
67 Zu ihm vgl.
68 So steht etwa für Druck 1, fol. B2r »vod« in Druck 2, fol. B2r korrekt »vnd«, für 1, fol. B2v »getroffen werven« in 2, fol. B3v »getroffen werden« und für 1, fol. B4r »Uuderredung« in 2, fol. C1r »Underredung«.